Diese Vorschrift gewährt einem Verbraucher ein Widerrufsrecht, wenn er mit einem Unternehmer einen Vertrag schließt, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat.
Ungeklärt ist bislang die Frage, ob Arbeitnehmer Verbraucher sind. Bejaht man dies, ist der Weg zu einem generellen Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen nicht weit. Dieser Auffassung ist in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 30.10.2002 das Landesarbeitsgericht Brandenburg entgegengetreten. Nach Ansicht des LAG Brandenburg bezieht sich § 312 BGB nach Sinn und Zweck auf Haustürgeschäfte, bei denen Verbraucher für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Verbindlichkeit eingehen. Beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages sei dies gerade nicht der Fall, befanden die Richter. Es bleibt nun abzuwarten, wie letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht die Angelegenheit entscheiden wird.