Danach sind Werbeanrufe auch im gewerblichen Bereich eine unzumutbare Belästigung, wenn nicht von einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen ausgegangen werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für eine Nahanzeigenagentur, über deren Telefonwerbung das OLG Frankfurt zu befinden hatte. Das Unternehmen hatte ausgerechnet den Berliner Rechtsanwalt eines Wettbewerbsverbandes angerufen, um ihn für eine Annonce in einem Wissenschaftsmagazin zu gewinnen. Die Agentur wollte Anzeigen verschiedener Kanzleien akquirieren, die in dem Magazin eine Art Anwaltsspiegel für Berlin bilden sollten. Die Richter vermissten schon überzeugende Gründe, weswegen dem Rechtsanwalt an der Anzeige in einer Publikation hätte gelegen sein können. Vor allem aber fehlte nach Ansicht des OLG jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Jurist sei an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon interessiert. Deswegen wurde der Klage des Rechtsanwaltes stattgegeben.