Praxistipp:
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn das eigene Verhalten im Wettbewerb gesetzeswidrig oder wettbewerbswidrig ist. In einem solchen Fall können aber in aller Regel Schadensersatzansprüche nicht geltend werden, da der erzielbare Gewinn auf einer rechtswidrigen Handlung beruht hätte.
Einzelheiten:
Die Klägerin vertreibt ein Präparat, das sie nach ihrem Geschäftsführer „Dr. R .... Vitamin-Zell-Komplex“ nennt. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, eine Nachahmung ihres Produktes unter der Bezeichnung „T. ... –Vitamine-Programm“ vertrieben zu haben.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, da sie durch den Vertrieb nicht zugelassener Arzneimittel selbst wettbewerbswidrig gehandelt habe. Sie könne daher nicht die Gerichte zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen.
Die Revision gegen die Entscheidung war erfolgreich.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Nur ausnahmsweise könnten besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzusteigen, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrieb des eigenen Produktes aufgrund der fehlenden Zulassung als Arzneimittel verboten sei. Das Wettbewerbsrecht diene auch dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Lediglich dann, wenn die Geltendmachung der Ansprüche sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich sei, könne dem Wettbewerber ein Schutz vor Wettbewerbsverletzungen von Wettbewerbern versagt werden.