Praxistipp:
Macht der Betriebrat die Überlassung einer Bürokraft geltend, ist er zunächst zu der Darlegung aufzufordern darzulegen, welche Bürotätigkeiten der Bürokraft übertragen werden sollen und vor allem, in welchem zeitlichen Umfang die vom Betriebsrat behaupteten Bürotätigkeiten voraussichtlich anfallen werden, um anhand dieser Angaben die Forderung des Betriebsrates prüfen zu können.
Die Einzelheiten:
Grundsätzlich hat der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass ihm für Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung gestellt werden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang er Hilfsmittel vom Arbeitgeber verlangt, auch berechtigte Interessen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Begrenzung der Kostentragungspflicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, der Forderung des Betriebsrats nachzukommen, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse während des Beschlussverfahrens, so ist dies unbeachtlich.
Entgegen der Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht es abgelehnt, dem Betriebsrat allein aufgrund seiner Größe sowie der Anzahl der bei ihm gebildeten Ausschüsse einen Anspruch auf Bereitstellung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft zuzuerkennen. Gleichzeitig hat das Bundesarbeitsgericht aber angenommen, dass Betriebsratsmitglieder grundsätzlich nicht verpflichtet sind, sämtliche Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Auch wenn es eine entsprechende Praxis über eine längere Zeit gegeben haben mag, kann der Arbeitgeber hieraus nicht ableiten, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, eine solche Praxis dauerhaft fortzusetzen. Ebenso wenig maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro erst kurze Zeit zuvor mit modernen PCs ausgerüstet hat. Der Betriebsrat hat hierdurch nicht auf die Zurverfügungstellung von Büropersonal verzichtet.
Das BAG hat die dem Antrag des Betriebsrates stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen dennoch aufgehoben, weil der Betriebsrat keine Angaben zum Umfang der bei ihm anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollten, vorgetragen hatte. Ohne eine genaue Angabe zu der Art der anfallenden Bürotätigkeiten und dem zeitlichen Umfang sei keine Prüfung möglich, ob die Überlassung einer Bürokraft erforderlich i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG war oder nicht.
Zu prüfen ist insbesondere, ob die vom Betriebsrat benannten Aufgaben überhaupt Tätigkeiten umfassen, die einen Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben aufweisen. Selbst wenn die Angaben des Betriebsrats darauf schließen lassen, dass die anfallenden Büroarbeiten eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft auslasten würden, darf der Betriebsrat nicht ohne weiteres, d.h. gleichsam automatisch, davon ausgehen, dass seine Forderung gegen den Arbeitgeber begründet ist. Zusätzlich hat der Betriebsrat nämlich zu erläutern, dass er es auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb, also angesichts der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, der möglicherweise besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder (z.B. bei einer Sekretärin als BR-Mitglied) oder auch im Hinblick auf eine möglicherweise angespannte wirtschaftliche Lage des Betriebes als sachgerecht ansehen durfte, dass sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigt und nicht zumindest ein Teil der Bürotätigkeiten, wie bisher, selbst durchgeführt werden.
Im Betrieb des Antragsgegners waren ca. 750 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 15 Mitglieder dem Betriebsrat angehörten. Drei Betriebsratsmitglieder waren dauerhaft freigestellt. Der Betriebsrat hatte mehrere Ausschüsse gebildet und hielt mindestens einmal wöchentlich eine Betriebsratssitzung ab. Es fanden diverse Ausschusssitzungen statt. Ein Jahr vor dem Verlangen des Betriebsrates nach einer Bürokraft hatte der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro mit zwei modernen, vernetzten PC-Arbeitsplätzen eingerichtet. Die Büroarbeiten hatten die Betriebsratsmitglieder bis dahin vollständig selbst erledigt. Die Forderung des Betriebsrats auf Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft lehnte der Arbeitgeber ab.