Praxistipp
Besteht ein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verringerung seiner Arbeitszeit, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Wunsch des Arbeitgebers, einen Kunden während des Beratungs- und Verkaufsvorgangs stets durch einen Verkäufer betreuen zu lassen, kommt als tauglicher betrieblicher Grund zur Abwehr des Teilzeitverlangens in Betracht. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass sich das zu Grunde liegende servicefreundliche Organisationskonzept im Hinblick auf die Arbeitszeiten der Vollzeitkräfte tatsächlich umsetzen lässt.
In dem vom BAG entschiedenen Fall verlangte eine Verkäuferin eines Teppichhauses die Herabsetzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 25 Stunden. Der Arbeitgeber wendete ein, dass der Erfüllung des Teilzeitverlangens das von ihm verfolgte servicefreundliche Organisationskonzept entgegenstehe, wonach ein Kunde nach Möglichkeit kontinuierlich nur mit einem Verkäufer zu tun haben und ein Wechsel im Kundenkontakt vermieden werden sollte. Das BAG prüfte im Rahmen einer dreistufigen Prüfungsfolge, ob die vorgetragenen betrieblichen Gründe hinreichend gewichtig sind, um den Arbeitgeber zur Ablehnung des Teilzeitverlangens zu berechtigen, wobei in der ersten Stufe festzustellen ist, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zu Grunde liegt. In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht, wobei auch geprüft wird, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzeptes mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers im Einklang gebracht werden kann. Stellt sich dabei heraus, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung vereinbart ist, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Nur wenn von dem Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers eine wesentliche Beeinträchtigung ausgeht, ist das Teilzeitverlangen abzulehnen. In dem zu entscheidenden Fall kam das BAG zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Abweichens der Wochenarbeitszeit der Vollzeitkräfte von der wöchentlich 62-stündigen Ladenöffnungszeit ein Wechsel im Kundentakt sich nicht ausschließen lässt und somit das verfolgte Ziel, einen Kunden möglichst nur von einem Verkäufer betreuen zu lassen, nicht zu einem unverzichtbaren Bestandteil des Arbeitgeberkonzeptes geworden ist. Durch das Teilzeitverlangen des die Reduzierung seiner Arbeitszeit wünschenden Verkäufers wachse die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Kontinuitätsbruches nur geringfügig. Dies ist nach Ansicht des BAG nicht ausreichend, um den Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers abzulehnen.