Die Antragstellerin hatte zwar einen Versicherungsschein in Kopie eingereicht. Dieser bestätigte allerdings lediglich das Bestehen einer Gewerbehaftpflichtversicherung bis zum 09.04.2001. Laut Ausschreibungsunterlagen sollte Vertragsbeginn der 01.04.2002 sein. Das OLG Brandenburg wies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin ihr Angebot eingereicht habe (Februar 2002), der nachgewiesene Versicherungsschutz bereits abgelaufen gewesen sei. Unerheblich sei dabei, dass der Versicherungsschein den Hinweis enthalte, dass der Vertrag sich jährlich verlängere, wenn nicht einer der Vertragsparteien bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündige. Dies genüge nicht, um das Bestehen des Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. des Vertragsbeginns nachzuweisen. Sei der vorgelegte Nachweis daher wegen Zeitablaufs ungültig, gelte er als nicht erbracht und das Angebot sei zwingend von der weiteren Wertung auszuschließen.
Konsequenz: Ermessensreduzierung auf Null
Obwohl es sich bei dem Nachweis des Versicherungsschutzes um einen Eignungsnachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. Zuverlässigkeit der Bieter handelt, geht das OLG Brandenburg hinsichtlich des Angebotsausschlusses von einer Ermessensreduzierung auf Null und damit grundsätzlich von einem Ermessen über einen möglichen Angebotsausschluss aus. Zur Begründung führt es an: Sofern der öffentliche Auftraggeber bestimmte Unterlagen zu unbedingt vorzulegenden Angebotsunterlagen erkläre, sei der Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, an dieser Voraussetzung zwingend festzuhalten und bei Nichtvorlage entsprechende Angebote auszuschließen. Damit setzt sich das OLG Brandenburg erstmalig wieder zur bislang herrschenden Meinung in Widerspruch, wonach einer Vergabestelle bei Fehlen von Eignungsnachweisen kein Ermessen zusteht, sondern entsprechende Angebote zwingend von dem weiteren Verfahren auszuschließen sind.
Fazit
Bieter sollten tunlichst darauf achten, dass ihre mit Angebotsabgabe eingereichten Eignungsnachweise noch bis zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns gültig sind. Besteht für Nachweise eine Verlängerungsoption wie im dargestellten Sachverhalt und läuft die Bestätigung z. B. des Versicherungsschutzes vor Angebotsabgabe oder vor Vertragsbeginn aus, ist Bietern anzuraten, eine entsprechende Erklärung des Versicherungsgebers auf Verzicht der Kündigung beizufügen. Auf diese Weise kann ein Bieter der aktuellen strengen Rechtsprechung des OLG Brandenburg rechtssicher begegnen.