Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsübergangs ist lediglich, dass der zweite Unternehmer die zuvor von dem ersten Unternehmer und beiden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel benutzt. Dass der zweite Unternehmer die von dem ersten Unternehmer beschäftigten Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigen will, ist unbeachtlich.
Mit dieser Entscheidung hat der EUGH deutlich gemacht, dass ein Betriebsübergang auch dann vorliegen kann, wenn im Rahmen einer schlichten Vertragsnachfolge Dienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, die zuvor von einem anderen Unternehmen erbracht wurden. Voraussetzung der Annahme eines Betriebsübergangs ist in einem solchen Fall jedoch, dass die erbrachte Dienstleistung unter Zuhilfenahme von unverzichtbaren Betriebsmitteln des Vertragspartners erbracht wird. Im konkreten Fall handelte es sich um eine Vertragsnachfolge im Bereich der Erbringung von Versorgungsdienstleistungen für ein Krankenhaus. Hier war es so, dass ein Unternehmen von einem Krankenhaus mit der Erbringung sämtlicher Verpflegungsleistungen beauftragt worden war. Nachdem dieser Vertrag gekündigt worden war, wurden die Verpflegungsdienstleistungen von einem anderen Unternehmen erbracht. Beiden Unternehmen wurden wesentliche Betriebsmittel wie Räumlichkeiten, Wasser, Gas, Strom, Groß- und Kleininventar von dem Krankenhausträger zur Verfügung gestellt. Unter diesen konkreten Umständen hat der EuGH die Merkmale des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit als gegeben angesehen.
Als unbeachtlich hat der EuGH angesehen, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem ersten und dem zweiten Unternehmen nicht bestand. Der Annahme eines Betriebsüberganges stehe auch nicht entgegen, dass das zweite Unternehmen keinen wesentlichen Teil des Personals des ersten Unternehmens für die Erbringung der Verpflegungsleistungen übernahm. Dieser Einwand sei unbeachtlich, da es sich bei der Erbringung der Versorgungsleistungen nicht um Dienstleistungen handele, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, sondern vielmehr auch Inventar von erheblichem Umfang erforderlich sei.