Mit Urteil vom 04.11.2010 (III ZR 32/10) hat der Bundesgerichtshof („BGH“) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung für Richter wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses entstehen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil konkrete Anhaltspunkte gegeben, wann prozessleitende Maßnahmen unter das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallen. Auch für die übrigen richterlichen Tätigkeiten legt das Urteil des Bundesgerichtshofes Kriterien dafür fest, unter welchen Voraussetzungen diese als unvertretbar einzustufen sind. Weiterhin bleiben die Anforderungen für einen Schadenersatzanspruch streng.
Sachverhalt
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen, das 1981 und 1982 für eine Baufirma als Subunternehmer tätig war. Nach Streitigkeiten über die Abrechnung erhob der Kläger 1984 Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns. Der darauf folgende Rechtsstreit zog sich viele Jahre hin (Grundurteil, das mit Berufung und Revision angegriffen wurde; Betragsverfahren mit umfänglichen Beweisaufnahmen; Berufungsverfahren). Während des Berufungsverfahrens geriet die Baufirma im Jahr 2002 in Insolvenz. Der Kläger hat wegen Masseunzulänglichkeiten keine Aussicht mehr, seine ausstehenden Vergütungsansprüche durchzusetzen. Aus diesem Grund macht er seinen diesbezüglichen Ausfallschaden gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung geltend, dass die tätigen Gerichte pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gefördert hätten. Wäre dies geschehen, wäre der Prozess lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet gewesen, so dass er von dem Beklagten noch sein Geld bekommen hätte.
Nach Abweisung der Schadenersatzklage durch das Landgericht Detmold war die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich. Nunmehr hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Zwar hafte das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der Berufsrichter auch im Falle einer zögerlichen Sachbearbeitung. Allerdings trage grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig sei. Dazu müsse er konkrete pflichtwidrige Verhaltensweisen der Richter darlegen und beweisen oder bei deren Überlastung ein Organisationsverschulden des Landes. Der BGH differenziert in seinem Urteil sorgfältig zwischen richterlichen Verhalten, das in den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fällt, und anderem richterlichen Verhalten.
Richterspruchprivileg
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB greife ein Schadenersatzanspruch nur ein, wenn dem Richter eine Rechtsbeugung anzulasten sei. In der Praxis führe dies dazu, dass eine Inanspruchnahme des Staates für Fehler nahezu ausscheide. Das sogenannte Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB beziehe sich – so der BGH - nicht nur auf die Mängel, die im Urteil selbst liegen. Es erfasse darüber hinaus auch alle Maßnahmen, die zwar keine Urteile im prozessualen Sinne seien, aber darauf gerichtet seien, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, z. B gehörten der Erlass eines Beweisbeschlusses und ggf. richterliche Hinweise dazu.
Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
Selbst außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB müsse der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit beachtet werden, demzufolge das richterliche Verhalten bei der Prozessführung im Amtshaftungsprozess generell nur auf seine Vertretbarkeit hin zu prüfen sei. Die Vertretbarkeit einer Entscheidung dürfe nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung - auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege - das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich sei. Dabei dürfe bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, nicht ausgeblendet werden; diese sei aber nicht der allein entscheidende Maßstab.
Vor diesem Hintergrund würdigt der Bundesgerichtshof im Einzelnen die unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen und Verhaltensweisen, die zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hatten. Bei den meisten Entscheidungen, z. B. bei der Entscheidung des Gerichts, vor Erlass eines Beweisbeschlusses den Parteien noch Hinweise zu geben und erst anschließend die Beweisaufnahme anzuordnen, kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass diese Entscheidungen unter die Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fielen, keine Rechtsbeugung vorliege und damit keine Schadenersatzpflicht begründet werden könne.
Demgegenüber fielen die letztlich erfolglose Beauftragung eines Sachverständigen und der Umgang des Gerichts mit dem Sachverständigen als unangemessen nachsichtig, die eine Verfahrensverzögerung von mindestens 14 Monaten bewirkt hatten, nach Ansicht des BGH nicht unter das Privileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB und waren gleichzeitig auch nicht mehr vertretbar. Des Weiteren hat der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsbegründung und der Terminsverfügung zu lang sei, zumal bei einem bereits seit vier Jahren anhängigen und in erster Instanz teilweise auch pflichtwidrig verzögerten Prozess.
Entwurf für ein neues Gesetz
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drucksache 17/3802) vorgelegt hat. Durch dieses Gesetz soll eine Entschädigungspflicht zugunsten desjenigen eingeführt werden, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Diese sehr weit gefasste Formulierung lässt erwarten, dass künftig Klagen wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren weit häufiger als bisher erhoben werden. Auch in diesem Kontext wird das vorliegende Urteil des BGH zu beachten sein.