Abgrenzung gefährliche und nichtgefährliche Abfälle
Sollte die AVV-Verwaltungsvorschrift verabschiedet werden, wird dies für den abfallrechtlichen Vollzug große praktische Auswirkungen haben. Das Papier dient der Abgrenzung zwischen besonders überwachungsbedürftigen (gefährlichen) und nicht besonders überwachungsbedürftigen (nicht gefährlichen) Abfällen. Ausweislich ihrer Zielsetzung dient die Verwaltungsvorschrift unter anderem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzugs des europäischen Abfallverzeichnisses. Ob das Vereinfachungsziel erreicht werden wird, bleibt abzuwarten. Die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift sind detailreich und komplex.
Gefahrstoffrecht und „Spiegeleinträge“
Die AVV-Verwaltungsvorschrift wird sich insbesondere mit den gefahrstoffrechtlichen Bezügen bei der Abfalleinstufung auseinandersetzen. Schwerpunkt hierbei ist unter anderem der Umgang mit den sogenannten Spiegeleinträgen. Als Spiegeleinträge bezeichnet man in der AVV diejenigen Abfallarten, bei denen einem als besonders überwachungsbedürftig eingestuften Abfall das als nicht besonders überwachungsbedürftig aus-gewiesene Pendant gegenübergestellt wird. Die Abfallverzeichnis-Verordnung enthält insgesamt 170 Spiegel-einträge.
17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
Der Umgang mit den Spiegeleinträgen, das heißt die Auswahl des richtigen Schlüssels innerhalb eines Spiegeleintrags, ist in jeder Phase der Abfallentsorgung von hoher praktischer Relevanz. Die Einstufung entscheidet im Einzelfall über Andienungs- und Überlassungspflichten, sie ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung von Entsorgungswegen oder die Zulässigkeit der Annahme von Abfällen in der konkreten Entsorgungsanlage. Eine fehlerhafte Zuordnung kann Rechtsfolgen auslösen, die bis in den bußgeld- und strafrechtlich relevanten Bereich hinein reichen.