Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV)
Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgestellte Kostenverordnung zum ElektroG ist am 13.07.2005 in Kraft getreten. Neu im Vergleich zur Fassung des vorgestellten Entwurfs ist § 2 ElektroGKostV, der die Möglichkeit einer Kostenermäßigung und Kostenbefreiung vorsieht. Danach kann die zuständige Behörde bzw. die beliehene Gemeinsame Stelle (seit 06.07.2005 ist dies die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)) die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Registrierung entstehenden Kosten (z. B. Stammregistrierung, Aktualisierung von Mengendaten, Vollprüfung einer Garantie) ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr ganz absehen, „wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in den Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre“. Dies ist insbesondere für Hersteller, die nur geringe Mengen in Verkehr bringen, relevant. An den im Gebührenverzeichnis des Anhangs aufgeführten Gebührentatbeständen im Einzelnen nebst der Gebühr selbst hat sich im Vergleich zum Entwurf nichts geändert.
Zu beachten ist, dass nach der ElektroGKostV nur solche Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, die in der Anlage zu § 1 auch als Gebührentatbestand aufgeführt sind. Nicht erfasst sind hingegen die Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen des allgemeinen Vollzugs des Elektrogesetzes. Hierfür gelten die entsprechenden Gebührenregelungen der Länder.
Registrierung der Hersteller
Wie schon zu einem früheren Zeitpunkt ausführlich dargestellt, mussten sich die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 23.11.2005 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren lassen. Seitdem müssen Hersteller registriert sein, wenn sie Elektrogeräte in Verkehr bringen wollen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Anderenfalls besteht ein bußgeldbewehrtes Inverkehrbringensverbot, das mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Der Nachweis der Registrierung läuft über die im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führende Registrierungsnummer (§ 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG).
Die EAR hat es jedoch aufgrund der im letzten Moment noch eingereichten „Flut von Anträgen“ nicht geschafft, sämtliche Hersteller rechtzeitig zu registrieren. Diese Problematik erkennend vertritt nunmehr das Umweltbundesamt gegenüber den Vollzugsbehörden in den Ländern den Standpunkt, dass ein Hersteller, der bis zum 24.11.2005 seine vollständigen Unterlagen eingereicht hat, bis Ende des Jahres (31.12.2005) nicht beeinträchtigt werden sollte. Prüfkriterium hierfür soll die von der EAR vergebene so genannte Interims-ID sein, die der Hersteller erhält, sobald er die Firmenstammdaten dort hinterlegt. Hersteller, die bisher nicht registriert sind und auch noch keinen Antrag gestellt haben, fallen dem Umweltbundesamt zufolge nicht unter diese „Schonfrist“. Deshalb sollte jeder nicht registrierte Hersteller schnellstmöglich seinen Antrag bei der EAR stellen. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich online über eine Anmeldemaske auf der Homepage der EAR (www.stiftung-ear.de).
Für weitere Herstellerpflichten und Einzelheiten im Zusammenhang mit der Registrierung, wie z.B. die insolvenzsichere Garantie, verweisen wir auf die Ausführungen auf unserer Homepage. Hinsichtlich der sonstigen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen, weist das Umweltbundesamt ausdrücklich darauf hin, dies liege nicht in seinem Einflussbereich. Im Bereich des Wettbewerbsrechts stellt sich jedoch die Frage, welche Maßnahmen die bislang nicht registrierten Hersteller zu befürchten haben und ob die „Schonfrist“ möglicherweise auf den Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen übertragbar ist. Entscheidend ist hier, ob eine verspätete Registrierung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Ziffer 11 UWG darstellen kann, der z.B. Mitbewerber zu Abmahnungen berechtigt. Dies wird derzeit insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH diskutiert, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Stichtag 24.03.2006: Beginn der Rücknahme- und Entsorgungspflichten
Das nächste entscheidende Datum für Hersteller und die von ihnen beauftragten Entsorgungsunternehmen ist der 24.03.2006. Ab diesem Zeitpunkt müssen Hersteller mit Abholanordnungen von der EAR rechnen. In der Abholanordnung enthalten sind ein Abholcode, die Nennung der kommunalen Übergabestelle, genaue Angaben zur Gruppe, Art und Anzahl der abzuholenden Behältnisse sowie der Zeitraum, in dem die Abholung erfolgen muss. Die Abholanordnung ergeht per Email an den im Rahmen der Registrierung genannten Ansprechpartner des Herstellers und kann auf Wunsch des Herstellers auch in Kopie direkt an das vom Hersteller beauftragte Entsorgungsunternehmen übermittelt werden. Nach Abholung hat der Hersteller bzw. sein Entsorger die Nettomenge der abgeholten Elektroaltgeräte zu ermitteln, die der Hersteller der EAR mitzuteilen hat. Daraus errechnet die EAR unter Verwendung eines so genannten Abhol-Algorithmus die Abholverpflichtung des einzelnen Herstellers in Relation zur Menge der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte. Die abgeholten Altgeräte sind entsprechend den Vorgaben der §§ 10, 11 und 12 ElektroG wiederzuverwenden, zu behandeln und zu entsorgen. Einzelheiten zum Ablauf und zur Logistik der Abholkoordination, wie z.B. die Problematik der Leerfahrten, der Fremdcontainer oder eine mögliche Gebietsaufteilung sind derzeit noch ungeklärt. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.