Nach diesem Gesetz müssen Vorstände sich nun darauf gefasst machen, dass Anleger sehr viel leichter als bisher Sonderprüfungen gegen sie erzwingen können. Denn die dafür maßgebliche Schwelle wurde von 10 auf 1 % des Grundkapitals oder einen Aktienbesitz mit einem Nennbetrag von 100.000,00 Euro herabgesetzt. Dasselbe gilt für Schadensersatzklagen gegen Manager und Aufsichtsratsmitglieder zugunsten der Unternehmenskasse. Für Anteilseigner, die diese Hürde nicht allein überspringen können, wird im elektronischen Bundesanzeiger sogar ein eigenes Forum eingerichtet, damit sie Mitstreiter suchen können.
Vorgeschaltet ist allerdings ein besonderes Zulassungsverfahren, durch das Gerichte „räuberische Aktionäre“ von Erpressungen mit missbräuchlichen Klagen abhalten sollen. Zur Auswertung der Aktionärsrechte hatten Bundesregierung und Opposition (alte) überdies noch kurz vor den Wahlen die Regeln für Hauptversammlungen etwas gestrafft. Zudem wurde Managern ausdrücklich ein gesetzlicher Freiraum dafür eingeräumt, bei ihren Entscheidungen auch angemessene Geschäftsrisiken einzugehen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Insbesondere das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz hat bereits Anwendung gefunden bei der vor dem Landgericht Frankfurt anhängigen Klage von 17.000 Telekom-Aktionären gegen die Telekom.