Die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt führe auf Grund der sich gegenseitig ausschließenden Vorbehaltstypen zur Unwirksamkeit sowohl des Widerrufsvorbehalts als auch des Freiwilligkeitsvorbehalts. Das LAG Berlin hingegen gelangt bei diesem Sachverhalt im Wege der Auslegung zur Anwendbarkeit des Widerrufsvorbehalts, verlangt indes aber weitreichendere Voraussetzungen.
Praxistipp:
Die beiden Entscheidungen bestätigen die bereits in der Literatur geäußerte Auffassung, dass die in der Praxis häufig vorkommende Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle problematisch ist. Soweit bestimmte Leistungen einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag unterfallen sollen, muss eine eindeutige Entscheidung für einen der beiden Gestaltungsvorbehalte getroffen werden. Andernfalls bleibt das Risiko, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält oder zumindest zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgelegt wird.
Die Einzelheiten:
Das LAG Hamm hatte mit Urteil vom 27.07.2005 – 6 Sa 29/05 - über eine Klausel zu entscheiden, nach der dem Arbeitnehmer eine Zulage gewährt wurde, die sowohl freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft als auch jederzeit widerruflich sein sollte. Diese Kombination zwischen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt sah das LAG Hamm als nicht klar und verständlich, sondern widersprüchlich an. Damit lag nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vor, der zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führte. Auf Grund der Kombination der Vorbehalte sei nicht erkennbar, ob die Leistung unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit (ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers) oder unter einem Widerrufsvorbehalt (mit Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, aber widerruflich) gewährt werden solle. Für eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel sah das LAG Hamm keine Möglichkeit. Die widersprüchliche Kombination von Widerrufs- mit Freiwilligkeitsvorbehalt führe auch unter Anwendung der Unklarheitsregelungen des § 305c Absatz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
Das LAG Berlin urteilte weniger streng und hielt eine Kombination beider Vorbehalte nicht für generell unwirksam. Im Wege der Auslegung gelangte es zur Anwendbarkeit des Widerrufsvorbehalts, der nach der neuesten Rechtsprechung des BAG die Angabe des Widerrufsgrundes erfordert. Soweit diese vom BAG aufgestellte Voraussetzung vorläge, so das LAG Berlin, bestünden gegen die Wirksamkeit der Klausel keine Bedenken.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Auffassung des LAG Hamm zu dieser Frage durchsetzen wird. Deshalb sollten nicht nur neu abzuschließende Arbeitsverträge, sondern auch alle bestehenden Arbeitsverträge überprüft und nötigenfalls angepasst werden.