Die Vereinbarung einer formularmäßig verwendeten Ausgleichsquittung verstößt nach Auffassung des Gerichts unabhängig von der Rechtsqualität dieser „Verzichtserklärung“ gegen die Vorschriften zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Praxistipp
Das LAG Düsseldorf bestätigt nunmehr erstmals die bereits in der Literatur geäußerte Auffassung, dass Ausgleichsquittungen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dieser Frage zur Zeit nicht vor und ist auch noch nicht absehbar. Soweit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Ausgleichsquittung nicht abgesehen werden soll, bleibt das Risiko offen sichtbar, dass diese einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält und unwirksam ist.
Die Einzelheiten
Das LAG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 13.04.2005 (12 Sa 154/05) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich die Übergabe diverser Arbeitsunterlagen quittiert und ebenfalls bestätigt hatte, dass ihm aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Das LAG Düsseldorf hat diese sogenannte Ausgleichsquittung als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB angesehen, die bereits durch die Verknüpfung mit der Bestätigung des Empfangs von Arbeitspapieren für den Arbeitnehmer überraschend und daher nach § 305 c Absatz 1 BGB unwirksam sei. Darüber hinaus sah das LAG Düsseldorf in der Ausgleichsquittung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vereinbarung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Diese unangemessene Benachteiligung läge in jedem Fall dann vor, wenn der Arbeitnehmer einseitig und unentgeltlich, ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers, auf seine Rechte und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichte. Letztlich begründet das LAG Düsseldorf seine Entscheidung ebenfalls mit dem Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, da für den Arbeitnehmer nicht erkennbar sei, welche Ansprüche er in welchem Umfang aufgeben würde.