Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 08.06.2016 (Az. 231 C 65/16) entschieden, dass ein Arbeitgeber regelmäßig weder Störer noch Täter ist, so dass er nicht haftet, wenn ein Mitarbeiter über den betrieblichen Internetanschluss illegales Filesharing betreibt oder Musik illegal herunter lädt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Tonträgerherstellerin und Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an einem Musikalbum der Künstlerin Amy Winehouse. Der Beklagte betreibt ein Ladengeschäft mit Werkstatt. Er beschäftigt bis zu zehn Mitarbeiter, die Zugang zum Internet über den betrieblichen Anschluss des Beklagten haben.
Die Klägerin stellte fest, dass am 07.12.2012 das Musikalbum von Amy Winehouse über den Anschluss des Beklagten für Dritte illegal zur Verfügung gestellt wurde und mahnte den Beklagten ab. Neben der Unterlassung forderte die Klägerin auch Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten. Der Beklagte hingegen behauptete, er selbst habe das Album nicht zum Download zur Verfügung gestellt, da er am fraglichen Tag nachweislich nicht im Geschäft gewesen sei. Stattdessen machte er Angaben zu Mitarbeitern, die an diesem Tag im Geschäft anwesend waren und damit als potentielle Täter in Frage kommen.
Entscheidung des Gerichts
Das AG Charlottenburg wies die Klage ab. Der Beklagte hafte weder als Täter noch als Störer für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung.
Grundsätzlich gelte im privaten Bereich die Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses im Zweifel den Anschluss selbst genutzt habe, solange er nicht nachvollziehbar darlegt habe, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben müsse. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob diese für den privaten Bereich entwickelte Vermutung und die hiermit verbundene Beweiserleichterung überhaupt auf den gewerblichen Bereich übertragen werden könne. Jedenfalls aber habe der Beklagte die Vermutung widerlegen können, indem er nachvollziehbar dargelegt habe, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen sei und welche Personen stattdessen anwesend gewesen seien.
Das Amtsgericht verneinte – und dies ist der spannenden Teil der Entscheidung – neben der Täterschaft auch die Störerhaftung des Beklagten. Eine solche setze voraus, dass der Beklagte gegen eigene, ihm zumutbare Belehrungs- und Kontrollpflichten verstoßen habe. Den Arbeitgeber – so das AG Charlottenburg – treffe aber in Bezug auf seine erwachsenen Mitarbeiter keine Belehrungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der Internetnutzung, solange kein konkreter Anlass hierzu vorliege, etwa aufgrund vorheriger Missbrauchsfälle im Betrieb (so auch LG München, Urteil vom 04.10.2007 – Az. 7 O 2827/07). In Anlehnung an ein BGH-Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) urteilte das Gericht, dass erwachsene Arbeitnehmer auch ohne gesonderte Belehrung durch den Arbeitgeber wissen sollten, dass Filesharing von urheberrechtlich geschützten Werken – egal von welchem Computer aus – strafbar ist.
Praxishinweis
Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, welche Organisationspflichten einen Arbeitgeber treffen, um seine Haftung als Störer im Zusammenhang mit illegalem Filesharing und sonstigen kriminellen Internetmachenschaften durch seine Mitarbeiter auszuschließen. Das vom AG Charlottenburg zitierte BGH-Urteil bezog sich auf die Mitglieder einer Wohngemeinschaft und deren Besucher, die Übertragung der Grundsätze auf ein Arbeitsverhältnis ist mithin nicht zwingend.
Schon aus Gründen der Vorsorge empfiehlt es sich daher für Arbeitgeber, klare Regeln für den Umgang mit dem betrieblichen Internetzugang aufzustellen und deren Einhaltung auch (zumindest stichprobenartig) zu kontrollieren. Die strikteste Form der Reglementierung besteht dabei darin, die Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses allein zu dienstlichen Zwecken zu gestatten.
Ist dies praktisch nicht durchführbar oder nicht gewollt, so empfiehlt es sich, den Umfang und die Modalitäten einer gestatteten Privatnutzung des betrieblichen Internetanschlusses deutlich aufzuzeigen (z. B. nur in Pausenzeiten, kein Herunterladen von Dateien oder Programmen, kein Filesharing, kein Ansteuern pornografischer oder gewaltverherrlichender Seiten).
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