Vor kurzer Zeit haben sich in aller Stille einige Änderungen im Markenrecht ergeben, über die wir Sie nachstehend in Kenntnis setzen wollen.
Die wichtigste Änderung ist wohl, dass es zukünftig möglich sein wird, Widerspruch gegen die Eintragung jüngerer Marken aufgrund von älteren nicht eingetragenen Rechten zu erheben. Bislang war dies nur aufgrund von eingetragenen Rechten möglich. Diese Neuerung ist eine logische Konsequenz von der bereits seit Inkrafttreten des Markengesetzes im Jahre 1995 angestrebten Gleichstellung aller Kennzeichnungsrechte. Zudem zieht Deutschland mit diesen Änderungen nunmehr auch in dieser Hinsicht mit dem Gemeinschaftsmarkenrecht gleich, bei dem es schon seit dessen Inkrafttreten möglich gewesen ist, Widersprüche auch auf nicht eingetragene Kennzeichnungsrechte zu stützen.
Praktische Konsequenzen wird diese Änderung im Markenrecht für die Inhaber von Kennzeichnungsrechten in zweierlei Richtung haben:
Gegebenenfalls informieren wir Sie gerne eingehend über die zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen.
Als weitere Änderung wurde in das Gesetz eingefügt, dass zukünftig gegen negative Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes direkt das Bundespatentgericht angerufen werden kann. Bislang musste gegen eine ablehnende Entscheidung eines Erstprüfers zunächst Erinnerung eingelegt werden, über die dann ein rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamtes zu entscheiden hatte, bevor die Beschwerde zum BPatG möglich gewesen ist. Dieser „Umweg“ wird zukünftig nicht mehr notwendig sein. Allerdings werden hier die Vorteile (Schnelligkeit) gegen die Nachteile (Kosten) gegeneinander abzuwägen sein. Selbstverständlich werden wir Sie in jedem Fall ausführlich informieren und Ihnen den besten Weg für ein Vorgehen vorschlagen.
Auch über weitere Änderungen im Kennzeichnungsrecht werden wir Sie umgehend informieren.