Annahmeverfahren auf Deponien ändern sich
Eine wesentliche Umgestaltung nach den europarechtlichen Vorgaben erfährt das Verfahren, das bei der Annahme von Abfällen auf Deponien einzuhalten ist. Neu sind insbesondere die nunmehr erforderliche grundlegende Charakterisierung des Abfalls vor der ersten Annahme eines Abfalls auf einer Deponie sowie die Festlegung von Schlüsselparametern, die im Rahmen der stichprobenhaften oder regelmäßigen Kontrollanalysen zu beproben sind. Bestimmte Inertabfälle sollen nach dem Entwurf zukünftig generell von der grundlegenden Charakterisierung und den Kontrollanalysen befreit sein. Das neu gestaltete Annahmeverfahren gilt für alle Deponieklassen und erstreckt sich auch auf die Verwertung von Abfällen auf Deponien nach der Deponieverwertungsverordnung.
Zuordnungskriterien: Neue Parameter für alle Deponieklassen
Hinsichtlich der Zuordnungskriterien sieht der Entwurf für alle Deponieklassen Zuordnungswerte für die neuen Parameter DOC, Barium, Chrom, Molybdän, Antimon, Selen, Chlorid und Sulfat vor. Für die Deponieklasse 0 werden über die bisherigen Parameter hinaus noch Zuordnungswerte für BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe und PAK festgelegt. Die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse III werden um den Parameter „Brennwert (H0) ergänzt, für den eine Obergrenze von 6.000 kJ/kg vorgesehen wird. Nach der Begründung zu dem Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung soll durch diese Obergrenze für den Brennwert insbesondere die Ablagerung bestimmter Schredderabfälle auf Deponien der Klasse III eingeschränkt werden. Die neuen Zuordnungswerte gelten wegen der Bezugnahme der Deponieverwertungsverordnung auf die Zuordnungskriterien in der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung auch im Falle der Verwertung von Abfällen auf Deponien. Über die neuen Parameter hinaus werden die Zuordnungskriterien der Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung um zahlreiche Ausnahmen ergänzt, die insbesondere in Fußnoten zu den einzelnen Zuordnungswerten zu finden sind. Hier werden in kaum mehr lesbarer und nachvollziehbarer Art und Weise zum Teil wesentliche Entscheidungen im Hinblick auf die Deponierbarkeit von Abfällen getroffen. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Ausnahmevorschriften genauestens zu prüfen. Der Entwurf der Verordnung zur Umsetzungder Ratsentscheidung lässt sich von der Homepage des Bundesumweltministeriums abrufen.
Geklärt: Vollständige Ersetzung der geologischen Barriere
Eine erfreuliche Klarstellung enthält die geplante Verordnung schließlich im Hinblick auf die geologische Barriere: War bislang streitig, ob eine geologische Barriere vollständig durch technische Maßnahmen ersetzt oder lediglich partiell vervollständigt und verbessert werden kann, soll nunmehr ausdrücklich bestimmt werden, dass eine am Deponiestandort nicht vorhandene geologische Barriere komplett durch künstliche Maßnahmen neu geschaffen werden kann.