Nach dem geänderten Landesabfallgesetz NW sind nunmehr durch die Gebühren die gesamten Aufwendungen für die Errichtung, den Betrieb, die Stillegung und die Nachsorge der Entsorgungsanlagen zu decken. Dabei ist grundsätzlich für einen Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren zu kalkulieren. Die ebenfalls neu geschaffenen Absätze 6 und 7 des § 9 LAbfG NW regeln in Umsetzung von § 36 d Abs. 3 KrW-/AbfG bzw. Artikel 10 EU-Deponierichtlinie bestimmte Informationsrechte der Gebührenpflichtigen in Bezug auf die Kosten der Entsorgungsanlagen. Schließlich werden die §§ 10 bis 15 LAbfG NW sowie die Lizenzentgeltverordnung aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Lizenzpflicht nach § 10 LAbfG NW bereits im Jahr 2000 für nichtig erklärt hatte.
Eine vergleichbare Regelung wie in Nordrhein-Westfalen enthält das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Abfallgesetzes vom 12.12.2002. Die Verpflichtung, die gesamten Aufwendungen der Deponierung durch die Gebühren zu decken und die Informationsrechte der Gebührenpflichtigen finden sich in den neuen bzw. geänderten Absätzen 4 - 8 des § 12 des niedersächsischen Abfallgesetzes. Darüber hinaus ist insbesondere auf den neuen Satz 4 in § 12 Abs. 2 des Gesetzes hinzuweisen. Danach bilden nunmehr alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange diese der Nachsorge bedürfen, gebührenrechtlich eine Einrichtung, soweit durch Satzung nichts abweichendes bestimmt ist. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Abschreibungen über die Nutzungsdauer der Deponie hinaus bis zum Ende der Nachsorgephase auszuweiten.