Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verletzung der Registrierungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz („ElektroG“) beschäftigen Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten bereits seit Einführung des ElektroG. Ungefähr seit dem Jahr 2007 sind in diesem Bereich regelrechte Abmahnwellen zu beobachten, die zunehmend den Handel als Vertreiber von Elektrogeräten treffen. Hintergrund hierfür ist, dass jedenfalls bei einer unterbliebenen Registrierung eines Gerätes und somit meist unbekanntem Hersteller, der Vertreiber für Mitbewerber und Testkäufer der einzig greifbare Anspruchsgegner ist. Bei Erhalt einer Abmahnung wegen der Verletzung von Registrierungspflichten nach dem ElektroG stellen sich dem Vertreiber viele Fragen. Wann haftet er schuldhaft für die unterbliebene Registrierung durch den Hersteller? Wieso ist auch die lediglich fehlerhafte Registrierung oftmals Gegenstand einer Abmahnung, obschon der Hersteller nachweislich über eine so genannte Stammregistrierung verfügt? Welche wettbewerbsrechtlichen Ansprüche kann der Abmahnende geltend machen und welche Kosten kommen hierdurch auf den Vertreiber zu? Nach wie vor herrscht bei der Beantwortung dieser Fragen Unsicherheit, nicht zuletzt wegen der weitgehend intransparenten Registrierungspraxis der für die Herstellerregistrierungen zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräteregister („Stiftung EAR“) und der bislang in vielen Fragen noch nicht gefestigten Rechtsprechung zur Auslegung des ElektroG.
1. Marken- und gerätebezogene Registrierungspflicht
In einer grundsätzlichen Entscheidung von April diesen Jahres hat das Bundesverwaltungsgericht sich nunmehr mit Inhalt und Umfang der Registrierungspflicht auseinandergesetzt. Das Gericht hat klargestellt, dass die Registrierungspflicht nicht hersteller-, sondern marken- und geräteartbezogen gilt und deshalb für alle Elektrogeräte neu entsteht, die nicht ordnungsgemäß, d.h. marken- und geräteartbezogen, registriert sind. Zu etwaigen Konsequenzen dieser Klarstellung für den Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen haben sich die zuständigen Zivilgerichte bisher noch nicht geäußert. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch Auswirkungen auf die Frage haben wird, ob eine lediglich fehlerhafte Registrierung einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
2. Fehlregistrierung als Wettbewerbsverstoß
Zum Hintergrund: Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb regelt unter § 4 Nr. 11 UWG, dass unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregel stellt nach der Rechtsprechung auch die Registrierungspflicht dar.
Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 hat das OLG Düsseldorf diesen Grundsatz bestätigt, gleichzeitig aber das Vorliegen einer wettbewerbsrelevanten Handlung verneint, soweit ein in Verkehr gebrachtes Elektrogerät zwar entgegen der Vorgaben des ElektroG fehlerhaft registriert war, der betreffende Hersteller aber mit den entsprechenden Mengen jedenfalls über eine Stammregistrierung verfügte. In einem solchen Fall würden – so die Begründung des Gerichts – die Interessen der anderen Marktteilnehmer nicht verletzt.
Mit der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird sich diese Begründung des OLG Düsseldorf für die mangelnde wettbewerbliche Relevanz von Fehlregistrierungen nicht ohne Weiteres aufrechterhalten lassen. Es könnten daher zukünftig gerichtliche Feststellungen folgen, dass auch Fehlregistrierungen einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
3. „Herstellerfiktion“ bei Verschulden des Vertreibers
In öffentlich-rechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, ob der Vertreiber tatsächlich ein nicht oder fehlerhaft registriertes Elektrogerät in seiner Produktpalette angeboten hat. Bejahendenfalls wird eine sogenannte „Herstellerfiktion“ begründet, der zufolge der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes gilt, sofern er schuldhaft ein nicht marken- und geräteartbezogen registriertes Gerät zum Verkauf angeboten hat. Wann aber ist ein Verschulden gegeben?
Das VG Ansbach als ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten mit der Stiftung EAR zuständiges Gericht hat es bereits in seinen ersten Entscheidungen für nicht ausreichend erachtet, wenn ein Vertreiber sich von seinen Vertragspartnern eine ordnungsgemäße Registrierung vertraglich zusichern und durch Bekanntgabe einer Registrierungsnummer nachweisen lässt. Vielmehr sind die Vertreiber verpflichtet, für jedes einzelne von ihnen vertriebene Elektrogerät selbst in dem Online-Register der Stiftung EAR zu überprüfen, ob das jeweilige Gerät unter dem richtigen Markennamen und der richtigen Geräteart registriert ist. Trotz des hohen Verwaltungsaufwandes, den solche Anforderungen insbesondere für große Handelsunternehmen bedeuten, wurde diese sehr restriktive Rechtsprechung nicht nur in zweiter Instanz vom Bayerischen VGH, sondern zuletzt auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. In der bereits erwähnten Entscheidung von April 2010 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Vertreiber Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Stiftung EAR registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten darf, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt. Für die Voraussetzungen der Schuldhaftigkeit schließt sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung den Ausführungen des VG Ansbach und Bayerischen VGH an.
Als Ergebnis dieser Rechtsprechung kann ein Vertreiber das Eingreifen der Herstellerfiktion nur dadurch abwenden, dass er tatsächlich jedes von ihm vertriebene Elektrogerät auf zutreffende Registrierung im Herstellerverzeichnis der Stiftung EAR überprüft.
4. Folgen eines Wettbewerbsverstoßes: Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche
Sollten die Zivilgerichte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifen, kann das Auswirkungen haben:
Als Folge eines Wettbewerbsverstoßes durch einen Vertreiber von Elektrogeräten können Mitbewerber gegen den jeweiligen Verletzer Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies geschieht in Form der Abmahnung, mit welcher der Verletzer zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert wird. Eine solche Abmahnung wird zumeist durch einen von dem Mitbewerber beauftragten Rechtsanwalt aufgesetzt und versendet, wodurch dem Auftraggeber Kosten entstehen. Diese Kosten stellen bereits einen ersatzfähigen Schaden dar, der von dem Verletzer zu ersetzen ist, auch wenn er vor Erhalt der Abmahnung keinerlei „Vorwarnung“ erhalten hat.
5. Fazit
Die bisherige Praxis, insbesondere auch einiger Gemeinschaftsunternehmen von Herstellern mit eigenen Sammelsystemen, Verstöße von Konkurrenten mit regelrechten Abmahnwellen zu ahnden, dürfte nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise noch zunehmen. Für die Vertreiber bedeutet das Urteil aber auch, dass die Rechtssicherheit in diesem Bereich zugenommen hat und sie sich besser auf die an sie gestellten Anforderungen einstellen können. Vor allem kann der Handel entsprechende Vorsorge durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Lieferanten treffen. Hierdurch kann das Abmahnungsrisiko sachgerecht und der gesetzlich statuierten Herstellerverantwortung entsprechend direkt dem Hersteller zugewiesen werden, ohne dass der Vertreiber im Ernstfall etwaige Regressansprüche erst langwierig durchsetzen müsste.
Dies funktioniert allerdings nur für den Bereich wettbewerblicher Inanspruchnahme. Von seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit über die Herstellerfiktion des ElektroG kann der Vertreiber sich vertraglich nicht befreien. Es lohnt sich daher immer, am jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt ein Verstoß gegen die Vorgaben des ElektroG vorliegt, ob den Vertreiber ein Verschulden trifft und in welcher Höhe ein gegebenenfalls zu zahlender Schadenersatz angemessen ist. Wie die Zivilgerichte in Wettbewerbsangelegenheiten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reagieren, bleibt abzuwarten.