1. Änderung Anhang IIIA VVA
Die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15.04.2009 zur Änderung der Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die grenzüberscheitende Verbringung von Abfällen („VVA“) ist am 16.04.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union verabschiedet worden. Sie ist am 19.04.2009 in Kraft getreten.
In Anhang IIIA VVA werden Abfallgemische aus zwei oder mehr in Anhang III (Grüne Liste) aufgeführten Abfälle gelistet, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind.
In Anhang IIIA werden die folgenden vier Abfallgemische gelistet:
Die genannten Abfallgemische können künftig innerhalb der OECD ohne Notifizierung verbracht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die ersten beiden Abfallgemische unter Umständen auch ohne Notifizierung in Nicht-OECD-Staaten verbracht werden können. Für diese beiden Mischungen hat die Kommission die Nicht-OECD-Staaten gemäß Art. 37 Abs. 1 VVA zu ersuchen, welche Option bei Verbringungen in diesen Staat jeweils gewählt wird (Verbot der Verbringung, Notifizierungsverfahren gemäß Art. 35 VVA oder keine Kontrolle). Die entsprechenden Antworten sind in die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission aufzunehmen. Sollte sich der betreffende Nicht-OECD-Staat dafür entscheiden, dass die genannten Abfallgemische keiner Kontrolle unterliegen, so gelten dennoch die allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 VVA. Bis zur endgültigen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gilt für diese beiden Mischungen – sofern sie in Nicht-OECD-Staaten verbracht werden sollen – das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 35 VVA.
Die aktuelle Fassung des Anhangs IIIA finden Sie hier.
2. Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich gemäß Art. 30 VVA
Das in Wien am 20.01.2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Art. 30 VVA („Abkommen“) sieht bestimmte Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens für Industrie und Behörden für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen vor.
Art. 30 Abs. 1 VVA ermöglicht es den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Ausnahmefällen, bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberscheitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abzuschließen. Gemäß Art. 30 Abs. 2 VVA können solche bilateralen Abkommen auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.
Das Abkommen sieht dabei für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen Erleichterungen vor. Zu nennen sind unter anderem Erleichterungen
Die oben genannten Erleichterungen gelten überwiegend nur unter sehr engen und spezifischen – teilweise regionalen – Voraussetzungen.
Das Abkommen wurde für die Bundesrepublik Deutschland durch die Verordnung zu dem Abkommen vom 20.01.2009, die am 09.04.2009 im Bundesgesetzblatt II verkündet wurde, in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist voraussichtlich Mitte 2009 zu rechnen; das Datum des Inkrafttretens ist noch im Bundesgesetzblatt II bekannt zu machen.
Die weiteren Einzelheiten des Abkommens sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 09.04.2009 finden Sie hier.