Ausgelöst durch ein niederländisches Strafverfahren war die Frage zu klären, ob ein Stoffgemisch, das sich aus einzelnen Stoffen zusammensetzt, die jeweils für sich betrachtet nach der EG-Abfallverbringungsverordnung grün gelistet wären, auch als Gemisch den Verfahrensvorschriften für die Verwertungsabfälle der Grünen Liste unterfällt. Konkreter Gegenstand des niederländischen Strafverfahrens gegen ein französisches Unternehmen waren Kabelabfälle, die sich aus Kupfer und PVC zusammensetzten und die im Transit nach China exportiert werden sollten.
Der Europäische Gerichtshof hat die aufgeworfene Frage abweichend vom vorangegangenem Votum seines Generalanwalts verneint und sich unabhängig davon zur Einstufung von Kabelabfällen in die Stoffgruppen der Grünen Liste geäußert. Zu beachten ist, dass das Urteil des Gerichtshofs zur „alten“ Verbringungsverordnung Nr. 259/93 des Rates ergangen ist. Nach der für die Abfallverbringung ab dem 12. Juli 2007 maßgeblichen Verordnung 1013/2006 stellt sich die Rechtslage – schon wegen des noch zu ergänzenden Anhangs III A der neuen Verordnung – deutlich differenzierter dar.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.06.2007 finden Sie hier. Veranstaltungshinweise zum Thema Abfallverbringung hier und hier.