Straßenaufbruch fällt beim Ausbau, Umbau oder Rückbau bzw. der Instandsetzung von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen an. Soweit es sich hierbei um teerhaltiges bzw. kohlenteerpechhaltiges Material handelt, ist es in der Regel mit hohen Mengen von PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) belastet. Bei derartigem teerhaltigem Straßenaufbruch handelt es sich – so der zitierte Erlass – nach § 2 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) i. V. m. dem Abfallschlüssel „17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische“ dann zunächst um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall.
Nur eingeschränkter Einsatz möglich
Mit dem Ziel des Wiedereinsatzes im Straßenbau und anderen Baumaßnahmen wird dieser besonders überwachungsbedürftige Abfall in der Regel in geeigneten Mischwerken in verschiedene Körnungen aufbereitet und dann mit hydraulischen und/oder bitumenhaltigen Bindemitteln derart gebunden und verdichtet, dass bei Wiederverwendung als Baumaterial nicht mehr mit einem Austreten von PAK in die Umwelt gerechnet werden kann. Nach Auffassung des MUNLV sind an die Verwendung von derartigen aufbereiteten Straßenaufbruchmaterialien aus Umweltgesichtspunkten bestimmte Anforderungen zu stellen, die den Einsatz einschränken. Wenn allerdings durch die Aufbereitung im Mischwerk der teerhaltige Straßenaufbruch so wirksam gebunden und verdichtet wird, dass ein Austrag von Schadstoffen weitgehend verhindert wird, so ist nach Ansicht des MUNLV der nunmehr hydraulisch- und/oder bitumengebundene Aufbruch dem Abfallschlüssel „17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen“ zuzuordnen.
Straßenaufbruch ist in NRW nach Aufbereitung nicht mehr besonders überwachungsbedürftig
Nach Durchlaufen einer die Inhaltsstoffe des Ausgangsmaterials wirksam bindenden Verwertungsmaßnahme stellen somit in Nordrhein-Westfalen aufbereitete Straßenaufbruchmaterialien keine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle mehr dar. Eine Wiederverwendung des derartig aufbereiteten teerhaltigen Straßenaufbruchs unterfällt daher zumindest in diesem Bundesland nicht mehr den in §§ 2 – 24 NachwV aufgestellten Anforderungen an die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle. Demgegenüber wird außerhalb Nordrhein-Westfalens häufig die Meinung vertreten, dass es sich auch bei gebundenem Straßenaufbruch weiterhin um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall handele.