Viele Unternehmen bedienen sich zur Realisierung ihrer Forderungen aus Warenlieferungen oder anderen Leistungen des so genannten Lastschriftverfahrens: Das Unternehmen als Gläubiger einer Forderung zieht den geschuldeten Betrag aufgrund der ihm erteilten Einziehungsermächtigung selbst vom Bankkonto des Schuldners ein. Die durch Einziehung bewirkte Gutschrift auf dem Bankkonto des Gläubigers ist allerdings nicht endgültig. Der Schuldner kann der Abbuchung noch nachträglich widersprechen. Das dürfte allgemein bekannt sein. Dem Vorteil, dass man sich die Zahlung selbst „holen“ kann, steht der Nachteil gegenüber, dass dies eben nur vorläufig ist.
Die rechtliche Wirkung einer Abbuchung im Lastschriftverfahren wird häufig problematisch, wenn der Schuldner nach einem Lastschrifteinzug insolvent wird. Für den Gläubiger stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen bzw. nach welcher Frist er die eingezogene Zahlung endgültig behalten darf.
Kernaussagen:
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann durch Lastschrift des Gläubigers bewirkte Zahlungen rückgängig machen, selbst wenn der insolvente Schuldner keine sachlichen Einwendungen gegen die eingezogene Forderung hat.
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist dabei nicht an die Sechs-Wochen-Frist gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken gebunden. Er kann auch nach Ablauf dieser Frist der Kontobelastung noch widersprechen.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Zwei verschiedene Senate des Bundesgerichtshofes (BGH) haben zu einer für die Praxis sehr bedeutsamen Frage unterschiedlich geurteilt:
Der neunte Senat ist in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 (Aktenzeichen: IX ZR 217/06) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Insolvenzverwalter einer Abbuchung auch dann widersprechen darf, wenn die zugrunde liegende Forderung unbestritten und in vollem Umfang wirksam war. Dieser Senat begründet seine Auffassung mit der Vorläufigkeit des Lastschrifteinzuges und vor allem mit dem Gebot der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Aus seiner Sicht erscheint es nicht angemessen, wenn sich der Inhaber einer Einziehungsermächtigung einen zeitlichen Vorteil verschafft. Der Gläubiger muss sich die Rückbuchung der (vermeintlich bereits erlangten, in Wirklichkeit aber eben nur vorläufigen) Zahlung gefallen lassen und sich ebenso wie die anderen Gläubiger um die Realisierung wenigstens eines Teiles seiner Forderung bemühen, indem er diese zur Insolvenztabelle anmeldet. Er muss sich in die Gruppe aller „normalen“ Insolvenzgläubiger einreihen – so, als hätte er die Forderung gar nicht eingezogen. Der Insolvenzverwalter hat nach dieser Beurteilung im Vergleich zu einem solventen Schuldner mehr Handlungsoptionen, denn er kann im Gegensatz zu diesem die Abbuchung ohne sachlichen Grund widerrufen, um so die Insolvenzmasse zu mehren.
Völlig anders sieht dies der elfte Senat des BGH in der jüngeren Entscheidung vom 10. Juni 2008 (Aktenzeichen: XI ZR 283/07). Dieser Senat ist der Meinung, dass auch der (vorläufige) Insolvenzverwalter einer Abbuchung nicht mehr widersprechen darf, wenn ihr eine unbestrittene und in vollem Umfang wirksame Forderung zugrunde gelegen hat. Anders als der neunte Senat ist der elfte Senat nicht bereit, den Insolvenzverwalter gegenüber dem „normalen“ Schuldner zu privilegieren. Das Interesse an einer zureichenden Insolvenzmasse rechtfertigt es nach seiner Auffassung nicht, dem Gläubiger das grundsätzlich zu Recht eingezogene Geld wieder wegzunehmen.
Bedauerlicherweise ist trotz der gegensätzlichen Rechtsauffassungen der beiden BGH-Senate nicht die Möglichkeit ergriffen worden, eine übergeordnete allgemein verbindliche Entscheidung des Großen Senates des BGH einzuholen. Sowohl Insolvenzverwalter als auch Gläubiger von Unternehmen, die insolvent geworden sind oder bei denen die Insolvenz bevor steht, müssen daher weiterhin in großer Rechtsunsicherheit agieren.
Hinweise für die Praxis:
Solange der neunte und der elfte Senat des BGH unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist für die Praxis aufgrund der vom neunten Senat entwickelten Grundsätze vorsichtshalber davon auszugehen, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter Zahlungen im Lastschriftverfahren auch dann rückgängig machen kann, wenn keine sachlichen Einwendungen gegen die eingezogene Forderung bestehen. Dabei entfaltet Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken keine Wirkung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Gläubiger kann sich deshalb auch nach Ablauf der hier geregelten Sechs-Wochen-Frist nicht darauf verlassen, dass er die eingezogene Zahlung endgültig behalten darf.
Die praktischen Erwägungen zum Umgang mit den Risiken des Lastschriftverfahrens müssen sich demgemäß an der Entscheidung des neunten Senats orientieren:
1. Vor der Insolvenz
Angesichts der schwer erkennbaren Insolvenzgefahr ist grundsätzlich eine Prüfung des potentiellen Vertragspartners vorzunehmen und seine Bonität zu bewerten.
Im Falle der drohenden Insolvenz eines Schuldners ist eine zusätzliche vertragliche Absicherung der Forderung anzuraten, insbesondere sollten die Zahlungsmodalitäten überprüft und gegebenenfalls weitere Sicherheiten vereinbart werden. Gegebenenfalls ist dem Gläubiger anzuraten, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
Als geeignete Sicherheiten, die eine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens erlauben, kommen sowohl Personalsicherheiten als auch dingliche Sicherheiten in Betracht. Personalsicherheiten können in Form eines Garantievertrages, einer Bürgschaft, einer Patronatserklärung oder eines Schuldbeitritts vereinbart werden und so zusätzliche, selbstständige Verbindlichkeiten des Versprechenden begründen, der dann gesamtschuldnerisch neben dem Schuldner haftet. Als dingliche Sicherheiten sind der einfache, verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten sowie eine Sicherungsübereignung denkbar, die ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) bzw. ein Absonderungsrecht (§§ 49 ff. InsO) begründen.
Bestehende Sicherheiten sollten auf keinen Fall zurückgegeben oder aufgelöst werden, bevor feststeht, dass die im Lastschriftverfahren realisierte Zahlung endgültig beim Gläubiger verbleibt.
2. In der Insolvenz
Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ist für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bzw. nach welcher Frist die eingezogene Zahlung endgültig behalten werden kann, zu klären, ob der Insolvenzverwalter lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist oder ob ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen wurde. Dies ist dem Beschluss zu entnehmen, mit dem der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt wurde und den er dem Gläubiger zu seiner Legitimation vorlegen wird.
Bei einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter (d.h. bei Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbotes) kann der Gläubiger die eingezogene Zahlung aufgrund der AGB-Banken endgültig behalten, wenn der Insolvenzverwalter der Genehmigungsfiktion nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem letzten Kontoabschluss widerspricht.
Bei einem „schwachen“ Insolvenzverwalter (wenn also lediglich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde) kann der Gläubiger nicht auf den Ablauf der Sechs-Wochen-Frist vertrauen. Der Gläubiger sollte geleistete Sicherheiten aufgrund der unklaren Rechtslage keinesfalls freigeben. Er unterliegt sonst der Gefahr, nach Rückabwicklung der Lastschrift durch den Insolvenzverwalter ohne Geld und ohne Sicherheit dazustehen.
(BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, Az: IX ZR 217/06)
(BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, Az: XI ZR 283/07)