Gleich einem Hammerschlag des Auktionators bei einer Versteigerung hat der Senat die Frage entschieden, ob einem Verbraucher das Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB zusteht, wenn er bei Internetauktionen, wie sie vor allem von der Markführerin ebay International AG durchgeführt werden, von einem Unternehmer eine Ware oder Dienstleistung ersteigert. Der BGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Form der Auktion nicht unter den Begriff der Versteigerung fällt und damit bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen dem siegreichen Bieter ein Widerrufsrecht zusteht. Bei einer Versteigerung im Sinne von § 156 Satz 1 BGB kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag des Auktionators zustande. An einem solchen Zuschlag fehlt es bei den auf der Website von ebay durchgeführten Internetauktionen, da der Vertrag nicht, wie es Ansicht des Klägers war, im Wege eines „Zuschlags durch Zeitablauf“ zustande kommt. Fazit des Urteils des BGH ist, dass bei allen von einer Versteigerung im Sinne des §156 BGB abweichenden Formen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei Internetauktionen dem Verbraucher gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 BGB zusteht. Eine Übertragung auf gewerbliche Plattformen scheitert bereits daran, dass es sich nicht um Verträge im Sinne des § 312 b BGB handelt, da diese zwingend voraussetzen, dass es sich um Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern handelt. Bei gewerblichen Plattformen verbleibt es dabei: 3,2,1,... endgültig meins!