Am 30. Januar 2019 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Beschwerde gegen die Stadt Speyer zurückgewiesen (https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/provokation-durch-die-afd-aeusserung-der-speyerer-buergermeisterin-zu-vortrag-bei-poetry-slam-nicht/). Die Antragstellerin hatte gefordert, dass die Bürgermeisterin und die ehemalige stellvertretende Pressesprecherin der Stadt Speyer es zu unterlassen hätten, einen Vortrag der Antragstellerin bei einem Poetry Slam mit den Aussagen „öffentliche Provokation durch die AfD“ und „Geistige Brandstifter schüren Ängste“ zu kommentieren.
Im September 2018 hatte der Jugendstadtrat der Stadt Speyer einen Poetry Slam unter dem Motto „Speyer ohne Rassismus – Speyer mit Courage“ veranstaltet. Die Antragstellerin trug bei dieser Veranstaltung zwei Gedichte mit fremdenfeindlichem Inhalt vor. Unter anderem hieß es in einem der Gedichte: „Weil er kein Fräulein haben kann, hilft er schnell nach mit – einem Messer“ sowie: „Nun steckt das Messer dir im Bauch, denn so ist‘s im Orient Brauch.“ Die Antragstellerin hatte von der Stadt Speyer eine Unterlassung der genannten Aussagen gefordert. Als die Stadt Speyer sich weigerte, die Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße wies den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Wiederholungsgefahr der Äußerungen bestehe.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat die von der Antragstellerin gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde nun zurückgewiesen. Dabei sahen die Oberverwaltungsrichter nicht nur die Wiederholungsgefahr als nicht gegeben an. Sie folgten auch der Begründung von avocado rechtsanwälte, dass die Bewertungen des Gedichts rechtmäßig waren und nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstießen. Die Äußerungen der Bürgermeisterin und der ehemaligen stellvertretenden Pressesprecherin der Stadt Speyer bezogen sich auf zutreffende Tatsachen und würdigten diese angemessen. Angesichts des extrem ausländerfeindlichen Inhalts von Teilen des Vortrags der Antragstellerin waren sie sachlich gerechtfertigt. Der federführende Partner auf Seiten von avocado rechtsanwälte, Dr. Jörg Michael Voß, sagte zu dem Urteil: „Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Urteil der politischen Provokation klare Grenzen aufgezeigt. Öffentlich vorgetragene ausländerfeindliche Parolen dürfen auch von kommunalen Amtsträgern klar als solche bezeichnet werden. Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz ist eine gute Richtschnur für andere kommunale Amtsträger in vergleichbaren Situationen.“
Auf Seiten von avocado rechtsanwälte waren Dr. Jörg Michael Voß und Dr. Lukas Ströbel an dem Fall beteiligt.