avocado rechtsanwälte
  • Deutsch
avocado rechtsanwälte
avocado rechtsanwälte
  • Home
  • Über uns
    • Über uns
    • Fachbereiche
    • Branchen
    • Standorte
    • International
    • Geschichte
  • Berater:innen
  • Aktuelles
    • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Blog
    • Vlog
  • Kontakt
  • Karriere
    • Karriere
    • Onlinebewerbung
    • Deutsch
Sie sind hier: AktuellesBlog
Eintrag
Neues Muster für Widerrufsbelehrungen
19.03.2008 avocado allgemein

Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

Am 12. März wurde eine Neufassung der sog. „BGB-Informationspflichten-Verordnung“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neufassung tritt zum 01. April in Kraft. Kern der Änderungen ist eine Neufassung des amtlichen Musters für Widerrufsbelehrungen, die insbesondere bei E-Commerce Geschäften von Bedeutung sind. Das Muster soll den gesetzlichen Anforderungen genügen mit der Folge, dass sich Verwender des Musters im rechtssicheren Raum bewegen können sollen. Die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung liegt insbesondere darin, dass nur bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die gesetzlich bestimmte Widerrufsfrist beginnt. Wird keine oder eine unzureichende Widerrufsbelehrung erteilt, besteht ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht des Verbrauchers. Geschäftsabschlüsse werden dadurch unkalkulierbar.

Hintergrund der Neufassung des Musters sind eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, welche die bisherige amtliche Widerrufsbelehrung als nicht den gesetzlichen Bestimmungen genügend angesehen haben (vgl. etwa OLGR Schleswig 2007, 929 ff.). Diese Situation war und ist für die betroffenen Händler ausgesprochen misslich. Zwar hatte die Rechtsprechung inzwischen insoweit ein Einsehen mit den betroffenen Händlern, als sie in der Verwendung des bisherigen amtlichen Musters jedenfalls keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (mehr) gesehen hatte (vgl. Hanseatisches OLG MMR 2008, 44 f.). Begründet würde dies zu Recht damit, dass man von den Verwendern nicht verlangen könne, klüger zu sein als der Verordnungsgeber. Dennoch verblieb es bei den zivilrechtlichen Folgen einer unzureichenden Belehrung, nämlich der Tatsache eines zeitlich unbeschränkten Widerrufsrechtes.

Diese Problematik soll jetzt durch die Neufassung des amtlichen Musters gelöst werden, welches dazu dienen soll, das Muster „noch klarer“ zu fassen.

Allerdings zeigt eine erste Durchsicht der Neufassung des Musters, dass auch die Nutzung der neuen amtlichen Belehrung nicht frei von rechtlichen Risiken ist.

So wurde zwar die irreführende Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ geändert. Nun soll es heißen: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“ Allerdings gilt auch dies nicht uneingeschränkt. Bei der Lieferung von Waren beginnt – unabhängig von der Frage der Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform – die Widerrufsfrist frühestens mit Eingang der Ware beim Empfänger (vgl. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB). Dieses bei jedem Warenverkauf relevante Thema wird im amtlichen Muster nicht behandelt; das amtliche Muster ist insoweit weiter unvollständig.

Es ist daher davon abzuraten, das neue amtliche Muster unverändert zu verwenden. Stattdessen sollte das Muster in jedem Fall geprüft und gegebenenfalls an die eigenen Anforderungen angepasst werden.

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

nach oben
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Login
  • Datenschutzeinstellungen bearbeiten

Diese Webseite verwendet Cookies, um die Seite benutzerfreundlich zu gestalten und uns über Ihr Nutzungsverhalten zu informieren. Mehr erfahren ...

Einverstanden Ablehnen