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Eintrag
Kommission ./. Luxemburg - Urteil des EuGH vom 13.02.2003
14.12.2004 avocado allgemein

Kommission ./. Luxemburg - Urteil des EuGH vom 13.02.2003

Das Gericht stellt hierzu zunächst folgendes fest: „Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird. Eine solche Energierückgewinnung entspricht zwar dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, die natürlichen Rohstoffquellen zu erhalten. Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen.“ Diese Feststellungen wurden allerdings unter Bezugnahme auf den konkreten Vortrag der Parteien in diesem Verfahren getroffen. Die Luxemburger Behörden hatten dargelegt, dass die Abfälle in der fraglichen Anlage beseitigt würden. Der Hauptzweck der Anlage bestehe in der thermischen Behandlung, um die Abfälle zu mineralisieren. Dagegen hat die Kommission nach Auffassung des Gerichtshofs in ihrer Klage weder ausreichend dargetan, noch wenigstens Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Hauptzweck des Vorgangs in der Verwertung der Abfälle bestanden hätte. Zu betonen ist insoweit nochmals, dass der EuGH die oben zitierten Feststellungen im Hinblick auf den Vortrag der Parteien des Rechtsstreits und auf die Anlage in Straßburg getroffen hat. Das Gericht hat (wohl) keine generelle Entscheidung dahingehend getroffen, dass in einer MVA eine energetische Verwertung von Abfällen ausscheidet. Dies folgt schon allein daraus, dass der EuGH allgemeine Kriterien benennt, bei deren Erfüllung eine energetische Verwertung – auch von Hausmüll ! – in Verbrennungsanlagen zulässig ist. Die maßgebliche Passage in dem Urteil lautet: „Hierzu ist zu sagen, dass die Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung nach R 1 des Anhangs II B der Richtlinie ein Abfallverwertungsverfahren darstellt. Diese Bestimmung erfasst die Verbrennung von Hausmüll, wenn – zum einen – Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung von Abfällen als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der (Haupt)Verwendung in R 1 des Anhangs II B der Richtlinie impliziert nämlich, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen. Zum anderen fällt die Verbrennung von Hausmüll dann unter das in R 1 des Anhangs II B der Richtlinie genannte Verfahren, wenn die Bedingungen, unter denen dieses Verfahren durchzuführen ist, die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung ist. Das setzt voraus, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und zurückgewonnen wird als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird und das ein Teil des bei dieser Verbrennung gewonnenen Energieüberschusses tatsächlich genutzt wird, und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Zum dritten ergibt sich aus dem Begriff Haupt(verwendung) in R 1 des Anhangs II B der Richtlinie, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssen. Dies bedeutet, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt werden muß.“ Die Entscheidung des EuGH wird – gerade auch in Deutschland – zu Auseinandersetzungen führen. Der Gerichtshof hat die Maßstäbe für die Erfüllung des Hauptzweckkriteriums lediglich mit einer nicht abschließenden Liste von Beispielen unterlegt. Folge: Die Verwertungsfrage – Hauptzweck des Anlagenbetriebs? – kann konkret nur für jede einzelne Anlage beantwortet werden.

 

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