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Eintrag
Doppelbesteuerung beim Vererben von Auslandsvermögen?
21.07.2005 avocado allgemein

Doppelbesteuerung beim Vererben von Auslandsvermögen?

Im Ausland belegenes Vermögen eines deutschen Erblassers kann sich unter Umständen nach ausländischem Recht vererben, so dass eventuell eine andere, als die vom Erblasser beabsichtigte Erbfolge eintritt. Dies gilt insbesondere bei Immobilien im angloamerikanischen Raum, aber auch beispielsweise in Frankreich. Zwar vererbt sich das gesamte Weltvermögen des Deutschen grundsätzlich nach deutschem Erbrecht. Jedoch gibt es bedeutende Ausnahmen, insbesondere, wenn im ausländischen Recht besondere Regelungen für die Vererbung von dort belegenen Vermögensgegenstände bestehen.

So vererbt sich eine in Frankreich belegene Immobilie auch aus deutscher Sicht immer nach französischem Erbrecht. Haben sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, erbt der überlebende Ehegatte bei Vorhandensein von Kindern die Immobilie in Frankreich jedoch nicht allein. Denn im französischen Recht haben Kinder ein zwingendes „Noterbrecht“, das ihnen eine Miteigentümerstellung an der Immobilie zubilligt. Bei Vorhandensein von mehreren Kindern erhöht sich diese Quote.

Darüber hinaus können Erben von Auslandsvermögen auch böse steuerliche Überraschungen erleben. Hat der Erblasser nicht nur ein Ferienhaus, sondern auch noch ein Bankkonto in Frankreich hinterlassen, fällt für beides sowohl in Frankreich als auch in Deutschland Erbschaftssteuer an. Es besteht zwar eine Anrechnungsmöglichkeit der in Frankreich gezahlten Erbschaftsteuer in Deutschland. Hinsichtlich des Kontos kommt es aber zum Beispiel zu einer echten Doppelbesteuerung in Frankreich und Deutschland. Diese kann im Einzelfall weit mehr als die Hälfte des Kontovermögens aufzehren. Gleiches gilt derzeit noch zum Beispiel für Konten in Spanien.

Grund für die mögliche Doppelbesteuerung ist, dass Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer bislang nur mit wenigen Staaten (Dänemark, Österreich, Schweden, Schweiz, USA) ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Im Verhältnis zu den anderen Staaten besteht grundsätzlich nur eine Anrechnung (z.B. Immobilien), teilweise auch eine echte Doppelbesteuerung (Konten und Depots).

Durch vorausschauende Planung lassen sich rechtliche und steuerliche Nachteile grundsätzlich vermeiden. Die Immobilie in Frankreich kann etwa von den Ehegatten über eine Immobiliengesellschaft gehalten werden. Im Todesfall werden dann Geschäftsanteile und keine Immobilien vererbt, so dass sowohl aus deutscher als auch aus französischer Sicht ausschließlich deutsches Erbrecht Anwendung findet. Mit einer ähnlichen Gestaltung kann auch die Doppelbesteuerung bei Konten vermieden werden.

In jedem Fall sollte Auslandsvermögen in erbrechtlicher Hinsicht genau überprüft werden.

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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